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Dipl.-Kfm. Jan Bolzen Steuerberater

Rechnungsangaben

Eine zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u.a., dass eine Rechnung vorliegt, die die nachfolgend genannnten Angaben enthält:

- Richtiger vollständiger Name und richtige vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers,

- Richtige Steuernummer oder richtige Umsatzsteuer-Idenfikationsnummer des leistenden Unternehmers,

- Begriff "Gutschrift" bei Abrechnung i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 2 UStG. Diese Rechnungspflichtangabe wurde mit dem AmtshilfeRLUmsG eingeführt und gilt seit dem 30.06.2013.

- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes oder Art und Umfang der sonstigen Leistung,

- Ausstellungsdatum der Rechnung (Rechnungsdatum),

- fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlen- oder Buschstabenreihen oder eine Kombination, die zur Indentifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

- anzuwendender Umsatzsteuersatz,

- Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung - ausreichend ist die Angabe des Kalendermonats, in dem die Lieferung/Leistung ausgeführt wurde. Auch dann, wenn der Tag der Lieferung/Leistung mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, also z.B. bei Barzahlungsrechnungen, ist der Zeitpunkt der Lieferung/Leistung anzugeben; ausreichend ist die Angabe wie z.B. "Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum".

- Nettoentgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung,

- der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist oder ein Hinweis auf eine evtl. Steuerbefreiung bzw. auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers,

- im Fall des § 14a UStG die jeweils dort bezeichneten Angaben, also z.B. Hinweis auf die Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft

- im Voraus vereinbarte Boni, Rabatte, sofern nicht bereits im Entgelt berücksichtigt,

- bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist die USt-IdNr. des Leistenden und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben


Besondere Rechnungsangaben beim Reverse-Charge-Verfahren

Für den Fall, dass die Leistung dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt und die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergewälzt wird, gelten die Rechnungspflichtangaben grundsätzlich entsprechend. Allerdings darf in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein. Bei Leistungen, die nach § 3a Abs. 2 UStG im EU-Ausland erfolgen und für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, müssen u.a. die USt-IdNr. des Leistenden und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers in der Rechnung aufgeführt sein.



Grenze für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV)

Eine Kleinbetragsrechnung i.S.d. § 33 UStDV (ab 2017: Gesamtbetrag bis EUR 250,-) muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,

- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes oder Art und Umfang der sonstigen Leistung,

- Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung/sonstige Leistung zumindest in einer Summe,

- anzuwendender Steuersatz,

- Ausstellungsdatum der Rechnung (Rechnungsdatum),

- Liegt eine Steuerbefreiung vor, ist in der Rechnung darauf hinzuweisen,


Fehlerhafte bzw. unvollständige Rechnungen können zwar vom Rechnungsaussteller berichtigt bzw. ergänzt werden, doch solange keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig. Insbesondere bei regelmäßig wiederkehrender Leistungsabrechnung (z.B. Wartungspauschalen) ist daher zu empfehlen, dass in der Rechnung auf die Dokumente verwiesen wird, aus denen sich z.B. eine detaillierte Leistungsbeschreibung und auch der Zeitpunkt der Leistung ergeben (z.B. Stundenzettel, Arbeitsbericht oder ggf. Lieferschein).


Aufbewahrungspflicht:
Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei einem Unternehmer in der Regel zehn Jahre. Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnungen, sind elelktronische Rechnungen zwingend digital während der Dauer der Aufbewahrungsfrist auf einem Datenträger aufzubewahren, der keine Änderungen mehr zulässt.

Die Aufbewahrung einer elektronischen Rechnung z.B. "nur" als Papierausdruck ist nicht ausreichend!


Stand: Juni/2022