Investitionsabzugsbetrag
Die Begünstigung nach § 7g EStG (ehemals Ansparrücklage, in Zukunft Investitionsabzugsbetrag) wird neu geregelt.
Die bisherige Ansparrücklage für geplante Investitionen wird ab dem Jahr 2007 durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Dieser ist ausserhalb der Bilanz zu bilden. Er beträgt wie bisher bis zu 40% der voraussichtlichen Kosten. Die Investitionsfrist wurde von 2 auf 3 Jahre erweitert. Die betriebliche Nutzung muss mindestens 90% betragen. Das Wirtschaftsgut muss nicht mehr neu sein. Der Investitionsabzugsbetrag darf 200.000,- EUR nicht übersteigen. Wird die Investition nicht durchgeführt bzw. sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend, d.h. im Jahr der Bildung, gewinnerhöhend aufgelöst.
Die neue Sonderabschreibung (ab dem Jahr 2008) beträgt wie bisher 20%. Es ist nicht mehr Voraussetzung, dass für das Wirtschaftsgut ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde.
Für bilanzierende Unternehmen kann die Regelung angewendet werden, wenn der Wert des Betriebsvermögens 235.000,- EUR nicht übersteigt. Bei Überschussrechnern, die bisher stets die Förderung in Anspruch nehmen konnten, wird eine Gewinngrenze von 100.000,- EUR eingeführt. Die besonderen Vergünstigungen für Existenzgründer fallen weg.
Stand: Juni/2007