Vierjahresfrist bei Antragsveranlagungen
Die Frist für die sogenannte Antragsveranlagung zur Einkommensteuer (früher Lohnsteuerjahresausgleich) beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres. Diese Frist wurde jetzt vom BFH mit Urteil vom 14.04.2011 bestätigt.
Die Frist endet also für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007 am 31.12.2011. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Einkommensteuererklärung bis zum Ablauf der Vierjahresfrist beim Finanzamt eingeht.
Stand: Juli/2011