Startseite

Dipl.-Kfm. Jan Bolzen Steuerberater

Corona SZ an Arbeitnehmer bis 31.03.2022

Die Frist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen wurde bis zum 31.3.2022 verlängert.

Arbeitgeber haben dadurch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von EUR 1.500,- steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Voraussetzung ist jedoch u.a., dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Die Fristverlängerung erweitert nur den Zeitraum, in dem der Betrag gewährt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass die EUR 1.500,- mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten. EUR 1.500,- ist die Höchstsumme für den ganzen Zeitraum, nicht für das Kalenderjahr.


Stand: März/2022